Satzung des Naturschutzbundes Deutschland Stadtverband Hamm e.V

 

in der Fassung vom  29. Januar 2016

 

 

 

In dieser Satzung ist sprachlich die männliche Form gewählt; selbstverständlich ist auch die weibliche Sprachform gemeint!

 

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen Naturschutzbund Deutschland Stadtverband Hamm e.V. (im Folgenden NABU genannt). Das Vereinsemblem ist das des Naturschutzbundes DeutschIand, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. (im Folgenden NABU NRW genannt). Der NABU hat seinen Sitz in Hamm. Er ist dort im Vereinsregister eingetragen. Sein Wirkungsbereich ist das Stadtgebiet von Hamm, es kann sich auch auf andere Orte erstrecken, sofern dort keine Naturschutzbund-Ortsgruppe besteht.

 

 

 

§ 2 Zwecke und Aufgaben

 

(1) Zweck des NABU sind die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der wild lebenden Arten und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes einschließlich der Bildungs- und Forschungsarbeit in den genannten Bereichen. Der NABU betreibt seine Aufgaben auf wissenschaftlicher Grundlage. Er verwirklicht seine Aufgaben insbesondere durch

 

a) das Erhalten, Verbessern und Schaffen von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt,

 

b) Schutz und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten,

 

c) die Mithilfe bei der Erforschung der Grundlagen des Natur-und Umweltschutzes,

 

d) das öffentliche Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur- und Umweltschutzes,

 

e) das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur, der Umwelt und der menschlichen Gesundheit vor Lärm und Umweltverschmutzung bedeutsam sind,

 

f) das Einwirken auf Gesetzgebung und Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften,

 

g) das Fördern des Natur- und Umweltschutzgedankens im gesamten Bildungsbereich, besonders bei der Jugendbildung,

 

h) die Gewährleistung einer fachbereichsbezogenen Naturschutzarbeit,

 

i) das Eintreten für den Tierschutz einschließlich der praktischen Umsetzung von wissenschaftlichen Erkenntnissen auf diesem Gebiet,

 

j) das Eintreten für einen umfassenden Schutz der menschlichen Gesundheit vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen sowie den Schutz der Luft, des Wassers und des Bodens vor Umweltverschmutzung.

 

(2) Der NABU ist Mitglied des NABU NRW. Seine Bestrebungen dürfen daher nicht im Widerspruch zu der Satzung des NABUs NW stehen.

 

(3) Der NABU hält enge Verbindung zu allen Organisationen und Einrichtungen, die gleiche und ähnliche Ziele verfolgen.

 

(4) Der NABU verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist überparteilich und überkonfessionell, er bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

 

(5) Der NABU ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

§ 3 Finanzmittel

 

(1) Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder und durch Zuwendungen aufgebracht.

 

(2) Der NABU erstrebt keinen eigennützigen Gewinn. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

(3) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung  oder Aufhebung des NABU keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des NABU fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge

 

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.  Mit-der Beitrittserklärung erkennt der Antragsteller diese Satzung an. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.

 

(2) Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des NABU. Jeder Aufnahmeantrag gilt als genehmigt, wenn der Vorstand nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Aufnahmebestätigung von der zentralen Mitgliederverwaltung des Bundesverbandes des Naturschutzbundes Deutschland e.V. die Aufnahme schriftlich verweigert.

 

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Tod oder Ausschluss.

 

(4) Der Austritt ist spätestens bis zum 1. Oktober für das laufende Geschäftsjahr schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

 

(5) Ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhält oder gröblich gegen die Zwecke nach § 2 verstößt, kann ausgeschlossen werden. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe von Gründen schriftlich bekannt zu geben. Er kann gegen den Beschluss innerhalb eines Monats nach Empfang des Bescheides Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet der NABU NRW endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

 

(6) Korporative Mitglieder des NABU sind juristische Personen. Die Mitglieder können mit dem NABU bei wechselseitiger Mitgliedschaft eine Beitragsbefreiung auf Gegenseitigkeit vereinbaren.

 

(7) Förderer sind Personen, die sich zu den Zielen des Vereins  bekennen und zur Förderung des Zwecks eine jährliche Zuwendung zu geben bereit sind, ohne Mitglied zu sein.

 

 (8) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Bestrebungen gemäß § 2 besonders verdient gemacht haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung des NABU dem NABU NRW bzw. dem Bundesverband des NABU zur Ernennung vorgeschlagen. Sie haben alle Rechte eines Mitglieds, sind aber von der Beitragszahlung befreit.

 

(9) Ehrenvorsitzende sind ehemalige Vorstandsmitglieder, die sich um die Bestrebungen gemäß § 2 im Rahmen ihrer Vorstandsarbeit besonders verdient gemacht haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung des NABU ernannt, sind zu den Vorstandssitzungen einzuladen und haben Stimmrecht.

 

(10)Die Beiträge werden am 1. Januar des laufenden Kalenderjahres fällig. Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres der Beitragspflicht nicht entsprochen wurde.

 

(11)Der jährliche Beitrag entspricht dem des NABU NRW.

 

 

 

§ 5 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

 

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

(2) Die Rechnungsprüfung und Rechnungslegung erfolgt jedes Jahr.

 

 

 

§ 6 Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

 

                   1. die Mitgliederversammlung,

 

                   2.  der Vorstand,

 

                   3.  die Revision,

 

                  4.   der Beirat.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

(1) Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Zu ihr sind vom Vorstand die Mitglieder schriftlich mit einer Frist von einer Woche unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung einzuladen. Es genügt zur Fristwahrung die Einladung per Post unter der letzten dem Verein bekannten  Mitgliederanschrift. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung ist per E-Mail möglich an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse.

 

(2) Der Vorstand (gemäß §26 BGB) hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich verlangt wird.

 

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

 

(4) Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, die sich durch Vorlegen des Mitgliedsausweises oder der letzten Beitragsquittung als Vereinsmitglied ausweisen können oder dem Vorstand bekannt sind. Die Mitglieder müssen sich in eine Anwesenheitsliste eintragen.

 

(5) Stimmberechtigt sind Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.

 

(6) Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ ist insbesondere zuständig für:

 

a) die Wahl des Vorstands, der Revision und des Beirats;

 

b) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes, des Kassenberichts und des Rechnungsprüfungsberichts ;

 

c) die Entlastung des Vorstands;

 

d) die Änderung der Satzung;

 

e) die Auflösung des NABU;

 

f) die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand oder Beirat vorgelegt werden;

 

g)das Vorschlagen von Ehrenmitgliedern;

 

h) die Ernennung von Ehrenvorsitzenden;

 

i)die Wahl der Delegierten zur Vertreterversammlung des NABU NRW.

 

 

 

§ 8 Vorstand

 

(1) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:

 

a) dem 1. Vorsitzenden,

 

b) einen oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden,

 

c) dem Schatzmeister.

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der: 1. Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister. Jeder vertritt allein. Im lnnenverhältnis  sind die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden (der Schätzmeister weiter nur bei Verhinderung auch der stellvertretenden Vorsitzenden) auszuüben.

 

(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus:

 

a) dem Pressesprecher,

 

b) dem Schriftführer,

 

c) dem Leiter der Jugendgruppe,

 

d) dem Leiter der Kindergruppe.

 

Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes können ein weiteres Vorstandsamt dieser unter Punkt (2) genannten  Ämter übernehmen.

 

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des NABU und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. lnsbesondere gilt:

 

a) Der 1. Vorsitzende trifft dringliche Anordnungen und besorgt unaufschiebbare Geschäfte. Seine Haftung ist auf grobe  Fahrlässigkeit beschränkt.

 

b) Der Vorstand kann fachkundige Vereinsmitglieder mit speziellen Aufgaben betreuen.

 

(4) Zu den Vorstandssitzungen ist schriftlich einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Termin mindestens  eine Woche vorher schriftlich oder mündlich bekannt gegeben worden ist und mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

 

 (5) Vorstandsmitglieder, die an drei aufeinander folgenden Sitzungen unentschuldigt fehlen, gelten als freiwillig zurück getreten.

 

 

 

§ 9 Beirat

 

(1) Der Beirat besteht aus bis zu neun Mitgliedern.

 

(2) Der Beirat berät die Organe des NABU in wichtigen Fragen zur Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben. Der Vorstand kann dem Beirat bestimmte Arbeiten und Aufgaben übertragen.

 

(3) Der Beirat ist zu den Vorstandssitzungen einzuladen und besitzt Stimmrecht.

 

 

 

 

 

 

 

§ 10 Revision

 

(1) Die Revision besteht aus zwei, höchstens drei Mitgliedern.

 

(2) Die Revision ist zuständig zur Prüfung der Kassenbücher sowie des lnventars des Vereins.

 

 

 

§ 11 Allgemeine Bestimmungen

 

(1) Jede Tätigkeit der Mitglieder des NABU ist ehrenamtlich. Auslagen können in nachgewiesener Höhe, höchstens jedoch nach getroffenen Beschlüssen der Mitgliederversammlung ersetzt werden.

 

(2) Über die in den Organen gefassten Beschlüsse einschließlich der diesen zugrunde liegenden Anträge sind Niederschriften zu führen; sie werden vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.

 

(3) Die Beschlüsse werden vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen mit einfacher Mehrheit  der abgegebenen Stimmen der Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit gilt ein Antrag dann als abgelehnt.

 

(4) Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

 

 

 

§ 12 Wahlen

 

(1) Wahlen erfolgen offen; dem Verlangen nach geheimer Wahl ist stattzugeben, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder dies wünscht.

 

(2) Gewählt  wird in Einzelabstimmung; es kann jedoch Sammelabstimmung beschlossen werden.

 

(3) Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Stimmberechtigten.

 

(4) Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten  Vorstands im Amt. Ein frei werdendes Vorstandsamt fällt bis zur Neuwahl an den 1. Vorsitzenden. Wird das Amt des 1 . Vorsitzenden frei, so wird es bis zur Neuwahl von den stellvertretenden Vorsitzenden übernommen.

 

(5) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Beirats beträgt drei Jahre, die der Revision und der Delegierten zur Vertreterversammlung des Landesverbandes ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

 

(6) Die Amtsdauer verlängert sich höchstens um sechs Monate, wenn Neuwahlen nicht früher stattfinden konnten. Wahlen in der dem Ablauf der Amtszeit der gewählten Personen vorausgehenden Mitgliederversammlung sind zulässig.

 

 

 

§ 13 Auflösung

 

(1) Über die Auflösung des NABU beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung des NABU NRW.

 

 (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des NABU oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den NABU NRW, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Hamm, den 29. Januar 2016

 

 

 

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